Allgemeine Auftragsbedingungen der Zeughaus Design GmbH
Version 1 vom 3. September 2024. Vorherige Fassungen finden Sie am Seitenende.
1. Geltung
1.1. Zeughaus Design GmbH, Kreuzgasse 7, 6800 Feldkirch, Österreich (nachfolgend „Zeughaus“) ist eine Agentur, die in den Bereichen Design und Markenkommunikation tätig ist.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Zeughaus und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, sofern und soweit zwischen Zeughaus und dem Auftraggeber explizit schriftlich vereinbart.
1.4. Änderungen des Vereinbarten bedürfen der Schriftform, wobei die Zustimmung jeder Partei per E-Mail genügt. Anpassungen des Vereinbarten per Telefon müssen schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
2. Leistung & Zusammenarbeit
2.1. Die von Zeughaus zu erbringenden Leistungen sind – auf Grundlage und innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens – in einem separaten Angebot oder einem separaten Vertragsdokument festgehalten.
2.2. Zeughaus verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen. Schriftliche Vorgaben im Angebot oder einem sonstigen zusätzlichen Vertragsdokument vorbehalten, steht die individuelle Ausgestaltung der Leistungen im Ermessen und in der Eigenverantwortung von Zeughaus.
2.3. Der Auftraggeber macht Zeughaus alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich.
2.4. Zeughaus ist nach freiem Ermessen berechtigt und bevollmächtigt, sich für die Leistungserbringung fachlich qualifizierter Dritter als Gehilfen zu bedienen. Zeughaus beauftragt diese Gehilfen nach Rücksprache entweder in eigenem Namen oder im Namen des Auftraggebers, in allen Fällen jedoch auf Kosten des Auftraggebers.
3. Urheberschaft und Werknutzung
3.1. Die im Zuge der Vertragserfüllung geschaffenen (Teil-)Leistungen von Zeughaus (einschließlich Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte, Inhalte im Rahmen von Pitches und dgl.) sind geistiges Eigentum von Zeughaus. Der Auftraggeber erwirbt das Werknutzungsrecht (einschließlich Vervielfältigung) gemäß dieser Ziffer 3 der AGB oder einer gesonderten Vereinbarung; andernfalls verbleibt das Recht bei Zeughaus.
3.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gehen mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars die Werknutzungsrechte von Leistungsinhalten mit zeitlich kurz- oder mittelfristigem Nutzungszweck (z.B. Kommunikationskampagnen) für den vereinbarten Nutzungszweck, (ii) während der vereinbarten Dauer (iii) für die vereinbarten Medien auf den Auftraggeber über.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart, gehen mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars die Werknutzungsrechte von Leistungsinhalten von Zeughaus mit langfristigem Nutzungszweck (z.B. Markenzeichen, Firmennamen, Websites, und deren Entwicklung, App- & Websiteprogrammierung, Bilder, Texte, dgl.) zeitlich, geografisch und medial uneingeschränkt auf den Auftraggeber über.
3.4. Jede Nutzung der Leistungsinhalte durch den Auftraggeber, die über die Vereinbarung und/oder die Ziffern 3.2. und/oder 3.3. dieser AGB hinausgeht, bedarf neben der Zahlung eines gesondert zu vereinbarenden Zusatzhonorars der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Zeughaus.
3.5. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke von Zeughaus bedarf neben der Zahlung eines gesondert zu vereinbarenden Zusatzhonorars der vorherigen Zustimmung von Zeughaus.
3.6. Eine Weitergabe der dem Auftraggeber von Zeughaus eingeräumten Werknutzungsrechte (entgeltlich oder unentgeltlich) an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von und einer zusätzlichen Entschädigung an Zeughaus. Die Weitergabe im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. nach § 138 UGB) ist vom Zustimmungserfordernis ausgenommen.
3.7. Sofern nicht anders vereinbart, ist nur Zeughaus berechtigt, die Leistungsinhalte zu bearbeiten.
3.8. Enthalten die Leistungsinhalte von Zeughaus Werke, an denen Rechte Dritter bestehen, ist das Vorliegen der Zustimmung der Berechtigten vorbehalten und die Nutzung allenfalls zeitlich, geographisch und auf bestimmte Medien beschränkt.
4. Honorar und Zahlung
4.1. Kostenvoranschläge von Zeughaus sind verbindlich. RIchtpreisschätzungen von Zeughaus sind lediglich Schätzungen ohne verbindliche Preisangabe.
4.2. Bei Pauschalpreisangeboten liefert Zeughaus das vereinbarte Ergebnis innerhalb des angegebenen Budgets. Bei aufwandsbezogenen Angeboten erfolgt die Abrechnung nach den im Angebot angeführten Stundensätzen im 15-Minuten-Takt. Abrechnungsmischformen sind möglich. Die konkrete Abrechnungsform ergibt sich aus dem Angebot von Zeughaus. Im Zweifel gilt jedenfalls eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart.
4.3. Erfordern veränderte Umstände, Vertragsänderungen oder Anpassungswünsche des Auftraggebers eine Erhöhung des Honorars, teilt Zeughaus dies dem Auftraggeber vorgängig mit. Gleiches gilt, sobald absehbar ist, dass die tatsächlichen, von Zeughaus schriftlich veranschlagten Kosten übersteigen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber als genehmigt, wenn dieser nicht binnen fünf Werktagen nach dem Hinweis von Zeughaus schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
4.4. Im Angebot von Zeughaus ist stets eine einmalige, vom Auftraggeber unter einem mitzuteilende Korrekturschleife, inkludiert. Zusätzliche Korrekturschleifen und Autorenkorrekturen werden von Zeughaus stets nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen im 15 Minuten Takt erfasst und gesondert verrechnet.
4.5. Die Übergabe von bearbeitungsoffenen Design- und Layoutdateien ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
4.6. Wird ein Auftrag durch Gründe, die nicht von Zeughaus zu verantworten sind, reduziert oder annulliert, hat Zeughaus Anspruch auf Vergütung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwandes zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands sowie auf die Vergütung der nur innerhalb bestimmter Frist kündbarer oder annullierbarer Leistungen Dritter. Zudem ist Zeughaus berechtigt, in Anwendung des § 1168 ABGB dem Auftraggeber ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte verbleiben bei Zeughaus.
4.7. Das Eigentum oder die Rechte an den von Zeughaus im Rahmen der Vertragserfüllung für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnissen gemäß Ziffer 3 dieser AGB gehen erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Entschädigung durch den Auftraggeber von Zeughaus an den Auftraggeber über.
4.8. Bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Zeughaus unbeschadet sonstiger Ansprüche, und auch im Zusammenhang mit anderen Aufträgen des Auftraggebers, berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen und vom Vertrag zurückzutreten.
4.9. Der Auftraggeber kann nur gerichtlich rechtskräftig festgestellte oder von Zeughaus anerkannte Forderungen gegen die Forderungen von Zeughaus aufrechnen.
5. Präsentation & Präsentationsentgelt
5.1. Die Höhe des Präsentationsentgelts wird zwischen Zeughaus und dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart. Im Zweifel gilt als angemessenes Entgelt die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars zzgl. der Kosten sämtlicher Fremdleistungen als vereinbart.
5.2. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Verwertungs- oder Nutzungsrechten. Dem Auftraggeber ist die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
5.3. Vergibt der Auftraggeber nach erfolgter Präsentation keinen Auftrag an Zeughaus, ist Zeughaus berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
6. Kennzeichnung und Belegmuster
6.1. Zeughaus ist berechtigt, auf allen von ihm entworfenen Werken, Werbemitteln und -maßnahmen mittels Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos auf seine Urheberschaft hinzuweisen (§ 20 UrhG), ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
6.2. Zeughaus ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers zum Zwecke der Eigenwerbung berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
7. Termine & Rücktritt
7.1. Zeughaus ist bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. Aus der Nichteinhaltung der Termine kann der Auftraggeber nur dann gesetzliche Rechte ableiten, wenn dieser Zeughaus zuvor schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens an die Agentur.
7.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Zeughaus) wie auch der Verzug des Auftraggebers mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), verschieben den von Zeughaus einzuhaltenden Liefertermin zumindest im Ausmaß des Verzugs.
7.3. Zeughaus ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn (i) die Ausführung oder Fertigstellung der Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, trotz Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen unmöglich ist oder (ii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Mängel sind vom Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Erhalt von einzelnen Leistungen oder Arbeitsergebnissen geltend zu machen und zu begründen. Andernfalls gilt die betreffende Leistung oder das betreffende Arbeitsergebnis als genehmigt.
8.2. Im Falle einer begründeten, berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers auf die kostenlose Nachbesserung bzw. den Austausch durch Zeughaus beschränkt. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung von Zeughaus wird ausgeschlossen.
8.3. Zeughaus übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
8.4. Zeughaus leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Texte. Um mögliche Fehler zu vermeiden, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, ein optionales Lektorat zu beauftragen.
8.5. Zeughaus verwendet die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Logos, Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) unter der Annahme, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Betreffend dieser Unterlagen hält der Auftraggeber Zeughaus von sämtlichen Ansprüchen Dritter gegen Zeughaus infolge jeder Art widerrechtlicher Nutzung, insbesondere hinsichtlich Ansprüchen nach §§ 80 ff UrhG und einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Zeughaus durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
8.6. Soweit Zeughaus notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Zeughaus.
8.7. Zeughaus haftet nicht in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit der Höhe des Honorars von Zeughaus (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) begrenzt.
8.8. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
8.9. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt Zeughaus keine Haftung. Bei Branding-Projekten empfiehlt Zeughaus, die entwickelten Marken, Muster und sonstigen Kennzeichen vor Gebrauch rechtlich zu prüfen. Zeughaus arbeitet mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei zusammen, die bei der Abklärung und dem Schutz von Marken behilflich sein kann und vermittelt gerne einen entsprechenden Kontakt.
8.10. Wenn Zeughaus im Rahmen der Vertragserfüllung, stellvertretend für den Auftraggeber, Bildlizenzen oder sonstige Drittrechte erwirbt, so wird die dafür geltende Vergütung, Laufzeit, Einschränkung und der Umfang dokumentiert und dem Auftraggeber spätestens in der Schlussrechnung mitgeteilt. Jeder weitergehende Rechteerwerb für darüber hinaus gehende Nutzungen (z.B. zeitlich) sowie die Einhaltung der Ablauffrist der Nutzung obliegt dem Auftraggeber.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von Zeughaus an Dritte abzutreten.
9.2. Der Schriftform bedarf jede diesen AGB abweichende Vereinbarung.
9.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage wird ausgeschlossen.
9.4. Auf den Vertrag und auf die Geschäftsbeziehung zwischen Zeughaus und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Rückverweisungsbestimmungen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
9.5. Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist die Zuständigkeit des für A-6800 Feldkirch, Österreich, sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
Vorherige Fassungen
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